Essen/Genf/Frankfurt am Main, 27. November 2014 (ADN). Im grenznahen Raum zu Frankreich werden für im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr oft vorkommende Rechtsgebiete den Spruchkörpern Richter des jeweils anderen Staates mit beratender Stimme zugeordnet. Diesen Vorschlag unterbreiteten Prof. Menno Aden aus Essen und Felix Aden aus Genf in der Novemberausgabe der Zeitschrift „Recht der Internationalen Wirtschaft“. Als Beispiel für derartige Kooperationen nannten sie den bundesdeutschen Oberlandesgerichtsbezirk (OLG) Karlsruhe und den französischen Cour d’appel Colmar auf der anderen Rheinseite. Die Autoren illustrieren ihre zur Diskussion gestellte Offerte an einem konkreten Fall. Das Landgericht Freiburg würde demzufolge in einem grenzüberschreitenden Baurechtsfall unter dem Einfluss eines französischen Richters und das Tribunal de grande instance (TGI) Strasbourg unter dem Einfluss eines deutschen Richters entscheiden. Entsprechendes wäre im grenznahen Bereich zur Schweiz und in anderen grenznahen Regionen zu erwägen.
Die beiden Rechtswissenschaftler begründen ihre Idee damit, dass sich der Souveränitätsbegriff grundlegend gewandelt hat. Das gelte insbesondere im Verhältnis der EU-Partnerstaaten zueinander. Von einer unzulässigen justiziellen Intervention eines ausländischen Rechtssatzes könne, wenn überhaupt jemals, wenigstens heute unter den EU-Partnerstaaten nicht die Rede sein. Diese hätten das Ziel eines gemeinsamen europäischen Rechtsraums vielfach bekundet. Dem diene, wenn im Wege rechtsvergleichender Auslegung die Rechtsanschauungen harmonisiert werden. Gleiches treffe für das Einbinden der jeweiligen Höchstgerichte in diesen Prozess zu.
Mit einem Blick in die Rechtshistorie wird weiter argumentiert: „Die Scheu der deutschen Rechtsprechung, fremdes Recht der Revision zu unterziehen, dürfte auch mit einem Souveränitätsbegriff zusammenhängen, wie er bei Einführung des BGB und der Reichsjustizgesetze herrschte. Man hütete sich, auch bei der Rechtsanwendung in die Souveränität eines anderen Staates einzugreifen, weil man umgekehrt dessen Übergriffe in die eigene Souveränität fürchtete.“ ++ (jz/mgn/27.11.14 – 330)
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