Archive für Beiträge mit Schlagwort: Einkommenssteuer

Leipzig, 16. Dezember 2013 (ADN). Das Sächsische Finanzgericht bestätigte in einem aktuellen Urteil im Dezember dieses Jahres, dass in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Gesetze aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 nach wie vor angewandt werden. Ein Bürger hatte sich in dem Finanzrechtsstreit gegen die Erhebung von Einkommenssteuer und Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschlag, Zinsen und Solidaritätszuschlag, die auf Grundlage der im Dritten Reich in Kraft gesetzten Abgabenordnung (AO) und des Einkommenssteuergesetzes (EStG) berechnet wurden, gewehrt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) habe beispielsweise zudem keine Gültigkeit, weil bei seiner Verabschiedung das sogenannte, in Artikel 19 des Grundgesetzes verankerte Zitiergebot verletzt wurde. Darauf antwortete der 1. Senat des in Leipzig ansässigen und für Sachsen zuständigen Finanzgerichts, dass es sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) anschließe. Demnach bestehe hinsichtlich des Zitiergebots bei dem UStG, dem EStG und der AO „allenfalls eine Teilnichtigkeit des Gesetzes, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit“. Das Leipziger Gericht schlussfolgert: „Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden.“ Dies treffe auf das Verhältnis von § 27b UStG – Umsatzsteuer-Nachschau – zu den weiteren UStG-Vorschriften nicht zu. Gleiches gelte für die innere Struktur des EStG. Bezüglich der Abgabenordnung gebe es darin mit § 413 eine dem Zitiergebot entsprechende Regelung.

Mit Blick auf die zwielichtige Herkunft der Steuergesetzgebung aus der Zeit des Nationalsozialismus formulierte der 1. Senat: „Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das EStG vom 16. Oktober 1934 im Geltungsbereich des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 keine Rechtswirkung entfalten könne, verkennt er bereits, dass Artikel 123 des Grundgesetzes (GG) das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts anordnet, soweit es nicht im Widerspruch zum GG steht.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) „sind dementsprechend auch Gesetze, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassen worden waren, nicht allein aus diesem Grunde nichtig.“ Dass die alliierten Siegermächte u. a. auf ihren Konferenzen und Vereinbarungen in Teheran, Jalta und Potsdam sowie in weiteren Entscheidungen beschlossen hatten, sämtliche unter den Nationalsozialisten erlassenen Gesetze und Vorschriften außer Kraft zu setzen und zu tilgen, gingen die Finanzrichter nicht ein.

Dem Rechtsstreit vorangegangen war eine jahrelange konträre Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Leipzig I. Dabei kreisten die sorgsam begründeten Widerspruchsschreiben des Klägers durch die Hände von einem halben Dutzend Mitarbeiter der Behörde. Wie eine „heiße Kartoffel“ wanderten die Schriftstücke von Hand zu Hand, ohne dass in den sich über Monate hinweg verzögernden Erwiderungen greifbare und substantiierte Argumente vorgebracht werden konnten. Der Schlüsselfrage, ob in der Bundesrepublik Deutschland die von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs außer Kraft gesetzten Vorschriften aus der Hitler-Diktatur dennoch angewandt werden dürfen oder nicht, wichen auch die diversen Behörden-Sektionen vom einfachen „Finanzbeamten“ bis zur Rechtsabteilung systematisch aus. Nach ihrem langwierigen Zirkulieren durch die Amtsstuben landeten die Schriftstücke wiederholt auf den Schreibtischen bei denselben Mitabeitern, von denen sie viele Monate zuvor weitergereicht worden waren. Letztlich gipfelten die Antworten der Administration an den Beschwerdeführer in der lapidaren Mitteilung, dass die Behörde die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlich dargestellten Einspruchsgründen fand nicht statt. Das tat dann das Sächsische Finanzgericht mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung, indem es die Katze aus dem Sack ließ und die weitere Anwendung von Nazi-Gesetzen einräumte. Allerdings gingen die Finanzrichter in ihren fein gedrechselten Sätzen und Passagen auf wichtige Aspekte des Problems auch nicht ein. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen. ++ (dk/mgn/16.12.13 – 344)

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Hannover/Zürich, 22. April 2013 (ADN). Deregulierung und Bürokratieabbau sind wichtige Bestandteile eines von Prof. Eberhard Hamer vorgelegten Katalogs, mit dem die Regeneration der Marktwirtschaft und des Mittelstandes bewirkt werden kann. Wie die schweizerische Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ in ihrer jüngsten Ausgabe in einem umfänglichen Namensbeitrag des Chefs des Mittelstandsinstituts Niedersachsen weiter berichtet, ist die überbordende Bürokratie mit vielerlei statistischen Meldepflichten allein auf die Verbände zurückzuführen. „Dabei könnte die Statistik privatisiert und von Gesamt- auf Repräsentativstatistik umgestellt werden. Schon in den 80er Jahren habe das Mittelstandsinstitut ermittelt, dass im Durchschnitt jeder Unternehmer mehr als 1.000 Stunden kostenlos für die Erfüllung bürokratscher Pflichten zwangsarbeiten musste. Inzwischen mache die zusätzliche Flut von EU-Richtlinien die überflüssige Last für den Mittelstand noch unerträglicher.

Nach den Worten von Hamer leidet der Mittelstand zudem unter der wachsenenden Diskriminierung durch die Großwirtschaft. Ebenso wie die Demokratie für alle Bürger Rechtsgleicheit gewährleisten soll, müsse Marktwirtschaft Chancengleichheit für alle Wirtschaftstelnehmer sichern. Dies sei ihr Grundrecht. Er verwies auf eine Fülle von Diskriminierungspraktiken im Einkauf, in den Zahlungsmodalitäten, bei Rabattregelungen und Reklamationsvorschriften. Er forderte für die Mittelständler mit Beweisumkehr und Klage gegebenenfalls Schadenersatz fordern zu können, wenn sie durch unfaires Vorgehen von den Großabnehmern oder Großkonkurrenten diskriminiert werden.

Massive Ungerechtigkeit stellt der Wirtschaftswissenschaftler bei der Steuererhebung von „David und Goliath“ im Wirtschaftsleben fest. Per saldo werde eine Personalfirma gegenüber einer Kapitalgesellschaft in Deutschland vielfach diskrminiert. Während das Personalunternehmen mit Einkommens- und Gewerbesteuer zwischen 50 und 70 Prozent belastet werde, betrage dieses Anteil bei den Großen“ nur 30 Prozent. ++ (wi7mgn/22.04.13 – 107)

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Bonn, 18. Januar 2012 (ADN). Die deutschen Finanzämter versagen.  Im Bürokratendeutsch wird dieser Zustand vom Bundesrechnungshof so formuliert: „Der gesetzmäßige Vollzug der Steuergesetze bei der Veranlagung der Arbeitnehmer ist nicht gewährleistet“. Diesen Satz zitiert die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer jüngsten Ausgabe aus einem Gutachten der in Bonn ansässigen Behörde, die eine umfassende Analyse des Steueapparates der Bundesrepublik  über einen längeren Zeitraum vorgenommen hat. Dabei habe sich die Lage in den vergangenen fünf Jahren weiter verschlechtert. Die Finanzbeamten seien durch die schiere Masse der Erklärungen und die ständigen Änderungen des Steuerrechts überfordert. Auch die inzwischen eingekehrte maschinelle Bearbeitung der Steuererklärung schaffe keine Abhilfe. Grund sei das fehlerhafte Computersystem, das Mängel nicht erkenne und sogar widersprüchliche Angaben als unbedenklich einordnet. Ein Risikofilter in der Elektronik entscheide darüber, ob ein Fall vom Computer bearbeitet werden kann oder ob ein Finanzbeamter die Angelegenheit persönlich prüft. Dieser Mechanismus funktioniert nach Angaben des Rechnungshofs nur bedingt.

Das Gutachten stellt fest, dass die Arbeitslast in den Finanzämtern gestiegen ist. Zwischen 2006 und 2009 ist die Zahl der Vollzeitstellen in den Finanzämtern um 812 auf 42.737 gesunken. Trotzdem auch die Zahl der Steuerklärungen – es sind 38,1 Millionen – zwar gesunken ist, jedoch im geringeren Maße, müsse jede Arbeitskraft im Finanzamt 5,4 Prozent mehr Steuerklärungen bearbeiten.

Zudem hat sich der Steuer-Dschungel weiter verdichtet. Zwischen 2006 und 2010 wurden 102 Steuer-Reformen beschlossen. Allein in der Einkommenssteuer seien 428 Bestimmungen durch 48 Gesetze geändert worden. Ergänzt wurde die Regelungswut durch 229 Anwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums, um missverständliche Vorschriftenänderungen zu erläutern. Eines dieser Schreiben – es betrifft die Abgeltungssteuer und die Förderung der privaten Altersvorsorge hat einen Umfang von 150 Seiten.

Die Änderungsflut ist ungebrochen, der Nebel wird dichter, der Kollaps steht unmittelbar bevor. Das Ganze gleicht einem Irrenhaus, wenn in Betracht gezogen wird, dass die Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten komplett illegitim und aus völkerrechtlicher Sicht ungültig ist  ++ (bk/mgn/18.01.12 – 18)