Archive für Beiträge mit Schlagwort: Geschäftsordnung

Berlin, 29. November 2013 (ADN). Der erstmals in der bundesdeutschen Geschichte installierte Hauptausschuss wird sich wohl kaum der gegenwärtig im Sekretariat des ehemaligen Bundestags-Petitionsauschusses befindlichen und bislang unbearbeitet gebliebenen 7.000 Petitionen annehmen. Diesen berechtigten Zweifel äußerte die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Petra Pau, am Freitag in Berlin angesichts des im Schnellverfahren aus dem Boden gestampften, aus knapp 50 Abgeordneten bestehenden Superausschusses. Der auf diese Weise in Notbetrieb versetzte Bundestag, dessen deutliche Herabsetzung als Volksvertretung keiner so richtig wahrgenommen hat, sei ein „ärgerlicher Vorgang“. Erst gestern abend zwei Stunden vor Mitternacht habe der Bundestag „alles Nichtgeklärte in den Hauptausschuss verwiesen“. Ob sich das die Petenten – also die Bürger, die Beschwerden vorgetragen haben – so einfach gefallen lassen, stehe in Frage. Es sei mit Klagen zu rechnen. Auch einige Abgeordnete wollen die ungewöhnliche parlamentarische Lage beim Bundesverfassungsgericht (BVG) prüfen lassen.

Pau gehört mit acht weiteren Bundestagsabgeordneten zu den Mandatsträgern, die am Vortag das ungewöhnliche Vorgehen der Koalitionsparteien CDU/SPD abgelehnt und dies in einer Erklärung begründet hatten. Darin heißt es: „Wir haben der Einsetzung des ‚Hauptausschusses‘ nicht zugestimmt, weil wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen seine Einsetzung haben. Der Hauptausschuss stellt eine Entmündigung des Parlaments dar.“ Der Hauptausschuss unterlaufe die Regelungen des Grundgesetzes (GG) und der Bundestags-Geschäftsordnung, die explizit Ausschüsse vorschreiben. Ein solches Gremium belebe einen Vorschlag aus dem Unterausschuss III des Herrenchiemsee-Konvents zum Entwurf eines Grundgesetzes aus dem Jahr 1948. Dem betreffenden Protokoll vom 13. August 1948 sei zu entnehmen, dass er von der Mehrheit abgelehnt wurde. Desweiteren teilen die Unterzeichner der Erklärung wörtlich mit: „Der Hauptausschuss war also bereits seiner Konzeption nach als ein Krisenzeiten vorbehaltenes Konstrukt gedacht, welches gerade keinen Eingang in das Grundgesetz gehalten hat. Die Einrichtung eines Hauptausschusses widerspricht damit auch dem erkennbaren Willen des historischen Verfassungsgebers.“ Hang zu Rechtsbruch, Willkür und Geschichtsvergessenheit dürfte wohl eine treffende Charakteristik für das Verhalten der Großen Koalition in spe sein. ++ (dk/mgn/29.11.13 – 327)

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London/München, 2. September 2013 (ADN). Großbritannien wird bei jeder sich bietenden Gelegenheit als Muster eines modernen demokratischen Staatsgebildes angeführt. Nun teilte die britische Journalistin Kate Connolly in einem Gastbeitrag zu Wochenbeginn in der „Süddeutschen Zeitung“ mit, dass Großbriannien gar keine Verfassung hat. Die überraschende Nachricht ist im Nebensatz eines Kommentars versteckt, in dessen Vordergrund der sehr unterschiedliche Umgang mit geheimdienstlicher Überwachung durch den bundesdeutschen und britischen Staat bewertet wird. Während sich in Großbritannien die Leute viel weniger über die totale und allumfassende Überwachung aufregten, sei die deutsche Perspektive eine andere. „Die Erfahrungen aus zwei Diktaturen im vergangenen Jahrhundert haben die Gesellschaft mit einem tiefen Misstrauen gegen Schnüffler ausgestattet. Und anders als Großbritannien, wo es keine Verfassung gibt, sieht das Grundgesetz die sorgfältige Prüfung von staatlicher Beobachtung vor“, schreibt die für die Zeitungen „Guardian“ und „Observer“ in Deutschland arbeitende Pressevertreterin.

Wer dem Staatswesen auf den britischen Inseln näher auf den Grund geht, kommt schnell zu höchst interessanten Erkenntnissen. So teilen die Kenner der Szene Günther Doeker und Malcolm Wirth in „Das politische System Großbritanniens“ Folgendes mit: „In der wissenschaftlichen Literatur zum britischen Regierungssystem wird vielfach festgestellt, dass es eine geschriebene britische Verfassung nicht gebe. Wenn man davon ausgeht, dass eine Verfassung ein zusammenhängendes und kompaktes Dokument im Sinne kontinentaleuropäischer Verfassungstheorie und -praxis ist – wie etwa das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika – dann ist diese Feststellung zutreffend.“ Die den britischen politischen Entscheidungsprozess fundamental tragenden verfassungsrechtlichen und -politischen Prinzipien werden in sechs Grundnormen zusammengefasst. Als erste wird diejenige genannt, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland – so lautet die verfassungs- und völkerrechtliche Bezeichnung des Inselreichs – eine konstitutionelle Monarchie ist.

Großbritannien habe auch sonst eine vollständig andere Rechtsauffassung und Rechtsgeschichte als die kontinentaleuropäischen Staaten. Während auf dem Kontinent die meisten Gesetze aus der Zeit nach 1945 bzw. nach 1918 stammen, sei es in Großbritannien auch heute noch üblich, in Gesetzen aus dem 18. und 19. Jahrhundert Änderungen vorzunehmen oder solche Gesetze aufzuheben, ist einer diesbezüglichen Internet-Homepage zu entnehmen.

„So hat das Schottische Parlament erst kürzlich ein Gesetz aus dem Jahr 1341 (!!!) aufgehoben und in den „Rechtbereinigungsgesetzen“ (Statute Act), die fast jährlich durch das Parlament verabschiedet werden, werden stets älteste Gesetze aufgehoben; Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Commons stammen aus dem Jahr 1707 und große Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Lords sind aus dem Jahr 1621″, ist dort zu lesen. ++ (gr/mgn/02.09.13 – 240)

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