Berlin/Frankfurt am Main, 30. April 2014 (ADN). Staatsangehörigkeitsrecht ist in der Demokratie Recht besonderen Ranges. Es definiert den Souverän. Mit diesen beiden Sätzen eröffnet Prof. Peter Graf Kielmannsegg von der Universität Mannheim seinen unter der Überschrift „Abschied von uns selbst“ stehenden Artikel über das weitere Vermurksen der juristischen Dominante eines Staatskonstrukts in der Mittwoch-Ausgabe der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ). Wir seien gerade dabei, den Souverän umzudefinieren. Einer großen eingewanderten Minderheit solle das vererbliche Recht verliehen werden, Deutsche zu werden und zugleich ihre Herkunftsstaatsangehörigkeit beizubehalten. „Man modernisiere das Staatsangehörigkeitsrecht, heißt es.“ Der Pass mutiere möglicherweise zu einer Art Berechtigungsschein wie Gewerbeerlaubnis oder Rentenbescheid. „Staatsbürgerschaft, ernst genommen, bedeutet aber nicht nur, Rechte gegen das Land und in dem Land zu haben, dessen Bürger man ist. Es bedeutet im Kern, Mitverantwortung für dieses Land zu übernehmen, “ schrebt der Politikwissenschaftler. Es gehe um das Recht, in einem Gemeinwesen über öffentliche Angelegenheiten mitzubestimmen, das unbedingte Heimatrecht, dass das Gemeinwesen seinen Bürgern gewährt. Die Schutzzusage, die es ihnen macht, könne vernünftigerweise nicht ohne ein korrespondierendes Bewusstsein des Bürgers von eben dieser Mitverantwortlichkeit für das Geschick des Landes gedacht werden. Dieses Bewusstsein setze wiederum voraus, dass der Bürger sich dem Gemeinwesen zugehörig weiß und in ihm „sein Land“ sieht.
„Auch wenn Demokratien nicht wirksam einfordern können, dass ihre Bürger ihre staatsbürgerlichen Rechte im republikanischem Geist verstehen, sollten sie doch wissen: Wenn sie dieses Ideal durch Gleichgültigkeit aufkündigen, es gar demonstrativ negieren. beschädigen sie sich selbst im Kern. Denn sie sind auf ein solches Leitbild elementar angewiesen“, gibt Graf Kielmannseg zu bedenken. Mit der Mehrfach-Staatsangehörigkeit gehe in der Tendenz die republikanische Idee zu Bruch. Eine zweite Staatsangehörigkeit diene in der Regel allein praktischen Interessen. ++ (me/mgn/30.04.14 – 119)
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