Dresden/Budapest/Zürich, 3. Januar 2013 (ADN). Auf kommunalpolitischer Ebene gibt es in Mittel- und Osteuropa viele direktdemokratische Instrumente. Das wurde auf der 6. Wissenschaftstagung „Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2013/2014 – Mittel- und Osteuropa/Österreich Schweiz Deutschland“ in Dresden festgestellt, über die die Schweizer Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet. So habe zum Beispiel Ungarn direktdemokratische Elemente bereits vor der Wende gehabt. Allerdings sei es später zu einer restriktiveren Gesetzgebung gekommen. So habe der EU-Beitritt Ungarns sowie die Finanzkrise zu einem deutlichen Rückgang der Volksinitiativen geführt. Während in Estland wenig Volksrechte bestünden, gebe es in Lettland in vielen Bereichen direktdemokratische Beteiligungsmöglichkeiten. Ihre Anwendung werde sogar von staatlicher Seite unterstützt. So stelle der lettische Staat Plätze und Räumlichkeiten für Abstimmungen zur Verfügung. Für eine Volksabstimmung sind in Lettland 10.000 Unterschriften nötig. Mindestens zehn Prozent der Bürger müssen an einer Abstimmung in dem baltischen Land teilnehmen.

Die Autoren des Pressebeitrags Eva-Maria Föllmer-Müller sowie Lene und Urs Knoblauch weisen darauf hin, dass in der russischen Verfassung zahlreiche Volksrechte verankert sind, die besonders auf kommunaler Ebene mit Erfolg genutzt werden. Beispielsweise wurden im Jahr 2012 insgesamt 165 Abstimmungen auf kommunaler Ebene gezählt. 2013 seien es 90 Volksentscheide gewesen, bei denen es vor allem um die Finanzierung örtlicher Vorhaben beispielsweise im Straßenbau ging. Auch hier stellt der Staat die Räume für solche Voten zur Verfügung. Die Finanzmittel für die erforderlichen Drucksachen werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Die Bevölkerung kann auch gegen den Staat Referenden erzwingen. Ein solches fand kürzlich in Moskau statt, bei dem es um die Erhebung von Gebühren auf einem neuen Parkplatz ging.
Auch in Rumänien gibt es seit den 90er Jahren erweiterte Volksrechte. So erwirkten kirchliche Gruppen und das Parlament eine Verfassungsänderung zum Schutz der Familie.

Dr. Peter Neumann, Leiter des veranstaltenden Deutschen Instituts für Sachunmittelbare Demokratie (DISUD) an der Technischen Universität Dresden, äußerte sich in einem an gleicher Stelle veröffentlichten Interview über die Historie der direkten Demokratie in Deutschland. Es habe in der Weimarer Republik eine Präferenz für die Initiative – Volksbegehren und Volksentscheid – gegeben. Das sei in der Reichsverfassung und in den Ländern geregelt. „Der Reichspräsident konnte zum Beispiel – hätte gekonnt, er hat es nie gemacht – dem Volk Finanzfragen zur Abstimmung vorlegen.“ ++ (dk/mgn/03.01.14 – 003)

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