Archive für Beiträge mit Schlagwort: Kommunalwahlrecht

Leipzig, 1. Juni 2015 (ADN). Aktives und passives Wahlrecht als Grundrecht kostenfrei beanspruchen zu können, verlangte ein Bürger am Montag vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Diese scheinbare Selbstverständlichkeit war der Landesdirektion Sachsen (LDS) entgangen, denn sie hatte dem Betroffenen diverse Gebühren und Kosten auferlegen wollen, nachdem dieser sich gegen mehrere ablehnende LDS-Bescheide gegenüber der Behörde gewehrt und schließlich dagegen geklagt hatte. Dem in prekären Verhältnissen Lebenden, der vor mehr als zwei Jahren nicht als parteiloser Einzelkandidat zu einer Oberbürgermeisterwahl zugelassen worden war, hatte in der mündlichen Gerichtsverhandlung darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen keiner der Millionen bundesdeutschen Langzeitarbeitslosen sich um ein öffentliches Amt bewerben könne. Der auf diese Weise versperrte Zugang auf eine Kandidatenliste im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland widerspreche Kernaussagen des auch in Sachsen für gültig befundenen Grundgesetzes (GG). LDS-Rechtsvertreter Lars Klingberg  verwies auf  „unglückliche“ Formulierungen im sächsischen Kommunalwahlgesetz, die eine Kandidatur parteiloser Einzelbewerber gegenüber Parteivertretern zusätzlich erschweren. ++ (de/mgn/01.06.15 – 129)

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Leipzig, 17. Februar 2014 (ADN). Vor genau einem Jahr fand in der Stadt der Friedlichen Revolution Leipzig der zweite Wahlgang zur Wahl eines neuen Stadtoberhauptes statt. Nur rund 34 Prozent der Wahlberechtigten traten an die Urnen. Vor- und nachher wurden Grundregeln einer urdemokratischen Wahl verdrängt und missachtet. Diese Praxis bezeichnet Burkhard Jung von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) als „repräsentative Demokratie“. Das ist ein mit Paragraphen gespicktes, unüberschaubares, dem normalen Menschenverstand weit entrücktes Gestrüpp von Vorschriften. Nach diesem Reglement hat Jung sich vor einem Jahr von seiner Klientel und Interessenbruderschaft huldigen und küren lassen. Die Kandidaten der anderen Parteien hatten das Nachsehen, billigten aber das Verfahren. Die parteilosen und unabhängigen Einzelbewerber – sieben an der Zahl – waren von Vorneherein ausgesondert worden und wurden zur Wahl gar nicht erst zugelassen – weder für den ersten noch den zweiten Wahlgang. Einige der Separierten protestierten nicht nur, sondern legten Beschwerde bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) ein. Es zeichnete sich ein mühsamer und qualvoller Treck durch das riesige sächsische Bürokratie-Kartell und die juristischen Instanzen ab. Angesichts dessen war Aufgeben verständlich. Zwei taten es nicht und traten eine hürdenreiche rechtspolitische Ochsentour an. Derzeit liegen ihre Klagen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). All das entspricht dem vorgeschriebenen Gang der Dinge, die dem Rechtsstaat und seiner repräsentativen Demokratie wesenseigen sind. 

Plötzlich sollen diese Regeln nicht mehr gelten. „Amtsverweser“ Jung, der sich seit einem Jahr nur noch aufgrund seiner verblichenen Machtfülle der ersten Amtszeit Oberbürgermeister nennen darf, hat nämlich die Geduld verloren. In Deutschlands größter Boulevard-Zeitung hat er Ende Januar ankündigen lassen, er werde am 19. März – also in vier Wochen – vereidigt. Damit ignoriert er nicht nur die noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren, sondern auch die fehlende Rechtskraft der Wahl. Jetzt sollen nicht einmal mehr die ohnehin fragwürdigen Regeln der von ihm stets vielgepriesenen repräsentativen Demokratie gelten. Jung frönt nun einer merkwürdigen Mixtur aus königlicher Allmacht und obrigkeitsstaatlicher Willkür.

Erste Signale für ein solches Ausscheren aus dem gesetzten Ordnungsrahmen gab es bereits. Mit einem vom OVG im November 2013 vorgeschlagenen Güte- und Vermittlungsverfahren, das von den Klägern begrüßt wurde, war die beklagte LDS nicht einverstanden. Ihr Rechtsreferent Daniel Rücker teilte dem 4. OVG-Senat am 4. Januar 2014 mit: „Die Durchführung eines Mediationsverfahrens wird seitens der Beklagten abgelehnt.“ Es mangelt also nicht nur an Rechtsbewusstsein, sondern auch an Gesprächsbereitschaft. Allerdings steckt auch dieses Elaborat mit der ablehnenden Erklärung voller Janusköpfe , denn Rücker hat das Schriftstück gar nicht unterschrieben und will scheinbar für die Konsequenzen nicht haften.  ++ (dk/mgn/17.02.14 – 048)

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