Weimar, 12. Dezember 2011 (ADN). „Der Schriftsatz vom 28. November 2011 ist zur Präzisierung der Begründung ungeeignet“. Mit dieser windigen juristischen Schluss-Formel teilt der Thüringer Verfassungsgerichtshof in einem Beschluss vom 30. November 2011 einem Thüringer Ureinwohner mit, dass sein jüngstes 129 Seiten umfassendes Schreiben vom Gericht unberücksichtigt bleibt und er als parteiloser Bürger nicht für den Thüringer Landtag kandidieren darf. Zu dem beim Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar durch einen persönlichen Boten übergebenen Schriftstücken gehörten Dokumente der Vereinten Nationen (UNO) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), auf die der Beschwerdeführer in seiner Begründung Bezug genommen hatte. Sie wurden vom Gericht ignoriert.

Der Betroffene, der im Wartburgkreis und im Landkreis Schmalkalden-Meiningen seit fast sechs Jahrzehnten lebt und arbeitet, wollte zur Landtagswahl im August 2009 kandidieren. Das wurde von den kommunalen Behörden und dem Landeswahlausschuss verhindert. Bei dessen Sitzung am 19. Juni 2009 war dem persönlich anwesenden, parteilosen 58jährigen Bewerber von den Mitgliedern des Gremiums – allesamt Vertreter der herrschenden Parteien – die Kandidatur versagt. worden. Stichhaltige Argumente gegen seine Bewerbung wurden nicht vorgetragen. Wenige Momente zuvor hatte der Landeswahlausschuss die Partei NPD ohne jegliche Debatte widerspruchslos für die Landtagswahl zugelassen. Das Debakel für die Demokratie im Bundesland Thüringen setzte in der folgenden juristischen Auseinandersetzung sich fort.

Der von den Wahlgremien und letztlich vom Thüringer Landtag Ausgebremste hatte nach Ablehnung den Rechtsweg beschritten und Wahlprüfungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht eingelegt. Sie schmorte bei dieser höchsten juristischen Instanz im Freistaat Thüringen – offenbar unbearbeitet – anderthalb Jahre. Der Beschwerdeführer, der von Gerichtspräsident Joachim Lindner schlussendlich zur Rücknahme der Beschwerde ermuntert wurde, hat vor knapp vier Wochen Einsicht in die Akte in Weimar genommen. Sie entpuppte sich als reiner Monolog seinerseits. Stellungnahmen zu der Begründung des Beschwerdeführers  von Seiten der Anhörungsberechtigten waren nicht enthalten. Die Anträge des Beschwerdegegners wurden abgewiesen. Dazu gehört der nach einer mündlichen Verhandlung. Von ihr sei, so das neunköpfige Richtergremium, „keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten gewesen.“ Auf das ebenfalls beantragte Hinzuziehen weiterer Zeugen und Institutionen in das Verfahren wurde gar nicht reagiert. Der zeitliche Ablauf  lässt darauf schließen, dass das Verfassungsgericht sich – wie bereits zuvor der Thüringer Landtag und seine Fraktionen – mit dem Großteil der Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich gar nicht befasst hat. Da der Beschluss (Az VerfGH 7/10) von keinem der Verfassungsrichter nicht unterschrieben ist, steht zudem seine Rechtskraft in Frage. ++ (dk/mgn/12.12.11 -30)

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