Tübingen, 8. Juli 2014 (ADN). Ohne Rat, Wissen und Willen darf nichts vom Lande verkauft und verpfändet werden. Das war einer der Hauptpunkte des „Tübinger Vertrags“, der vor 500 Jahren zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und den in der Region ansässigen Ständen geschlossen wurde. Der am 8. Juli 1514 unterzeichnete Kontrakt verkörperte ein gelungenes Beispiel praktizierter Gewaltenteilung. Diese Magna Charta Württembergs ist ein wichtiger Meilenstein in der deutschen Verfassungsgeschichte.

Das Dokument räumte den Landständen erhebliche Mitbestimmungsrechte in der Steuer-, Finanz- und Außenpolitik ein. Das Zustandekommen des Vertrages beruhte darauf, dass der Herzog mit Krieg und Verschwendung ungeheure Schulden angehäuft hatte. Davon übernahm die sogenannte Landschaft die damals ungeheure Summe von 800.000 Gulden und erkaufte sich im Gegenzug damit gravierende Mitbestimmungsbefugnisse. So gewährte der „Tübinger Vertrag“, der über drei Jahrhunderte in Kraft war, den Untertanen Auswanderungsfreiheit, Recht auf Freizügigkeit und freie Berufswahl sowie die Zusicherung, eine Existenz zu gründen. Das sind Errungenschaften, die in anderen deutschen Ländern noch 1848 umkämpft waren. ++ (vg/mgn/08.07.14 – 188)

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