Stuttgart/Frankfurt am Main, 1. März 2014 (ADN), „Dies ist eine rechtsstaatliche Bankrotterklärung des Gesetzgebers und der Sozialrechtsjudikatur.“ Mit diesem vernichtenden Urteil endet ein juristischer Fachbeitrag von Prof. Christina Escher-Weingart von der Universität Hohenheim in der jüngsten Ausgabe der Publikation „Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht“. Das bittere Fazit der Juristin fasst eine Analyse zusammen, die ein gespenstisches Bild auf die bundesdeutsche Sozialgesetzgebung wirft. An konkreten Beispielen wird gezeigt, mit welch unerbittlicher Rigorosität die Rentenkasse gegen Erben, Rechtsnachfolger oder Dritte nach dem Tod von Rentnern vorgeht. Dabei geht es um über das Sterbedatum hinaus im überzüchteten automatischen Geldsystem gezahlter Rentenzahlungen auf ein Bankkonto. Obwohl eigentlich nur gegenüber den Erben ein solcher Herausgabeanspruch der Rentenkasse besteht und diskutabel wäre, werden mit einem willkürlich in das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) eingefügten Paragraphen ganz andere – besonders häufig Vermieter – geplündert. Escher-Weingart kommt zu dem Schluss:“ § 118 Abs. 3 und 4 SGB sind daher ein zivilrechtlicher Albtraum.“

An der Entstehungsgeschichte des Absatzes 4 dieses Paragraphen sehe man, dass er ohne Rücksicht auf die Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit eintgeführt worden ist, um der Rentenkasse „ohne Rücksicht auf Verluste“ einen solventen Zahlenden zu verschaffen. „Die Norm ist verfassungswidrig, was die Sozialgerichte, ohne überhaupt eine gründliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen, mit lapidaren Plattitüden ablehnen,“ schreibt die Rechtsprofessorin. So werde in einem Urteil die Rüge des Artikel 14 Grundgesetz (GG) mit der Begründung abgelehnt, dass das Bundessozialgericht die Norm schon im Hinblick auf Artikel 3 GG geprüft habe und diese deshalb nicht verfassungswidrig sei. ++ (ju/mgn/01.03.14 -062)

http://www.adn1946.wordpress.com, e-mail: adn1946@gmail.com, Redaktion: Matthias Günkel (mgn)

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