Berlin, 17. Juni 2014 (ADN). Passend zum 61. Jahrestag des Volksaufstandes in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) berichtet „Der Tagesspiegel“ am Dienstag ausführlich über die Zwangsarbeit in dem untergegangenen sozialistischen deutschen Teilstaat. Überraschenderweise wird der Begriff „Zwangsarbeit“ sehr differenziert betrachtet und näher unter die Lupe genommen. Der von den Opferverbänden kommunistischer Gewaltherrschaft in Auftrag gegebenen Untersuchung liegt eine wissenschaftliche Analyse des Historikers Christian Sachse zugrunde. Darin werden als Einsatzgebiete von DDR-Zwangsarbeitern Bergbau, Stahlwerke, Gießereien, Gleisbau und Chemiebetriebe genannt. „In der DDR wurde aus rechtlicher Sicht als auch in der Praxis eine verbotene Form der Zwangsarbeit betrieben“. Mit diesem brisanten Zitat aus der Studie wird in logischer Konsequenz vermittelt, dass es offensichtlich auch legale Zwangsarbeit gibt. Um das zu belegen, wird an internationale Konventionen erinnert, die durchweg Zwangsarbeit von Häftlingen erlauben. Selbst das Grundgesetz lässt Zwangsarbeit nach Auffassung von Sachse zu. In der DDR wurde gegen die Übereinkunft Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verstoßen. Sie enthält das Verbot von Zwangsarbeit zur politischen Erzihung oder des politischen Zwangs. Allerdings hatte die DDR diese Regelung gar nicht unterzeichnet.
Bei der Präsentation des Forschungsberichts zu Beginn dieser Woche waren sich Fachleute und Politiker darüber einig, dass dies nur ein Anfang einer weitergehenden Diskussion sein könne. Immerhin sind schon andere Analysen auf den Weg gebracht worden. So hat die Deutsche Bahn eine Untersuchung der Zwangsarbeit bei der Reichsbahn angekündigt. Dort sollen zwischen 1951 und 1989 pro Jahr etwa 1.200 Häftlinge gearbeitet haben. Ebenfalls ist eine Studie zur Zwangsarbeit in Arbeit, die unter der Regie der Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Iris Gleicke, steht.
Sachse macht zudem auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam. Aus Zwangsarbeit erwächst Anspruch auf Entschädigung. „Es gibt keine scharfe Trennung zwischen politischen und kriminellen Häftlingen“, sagt der Historiker. Juristisch könne das eine große Hürde werden. ++ (ju/mgn/17.06.14 – 167)
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