Archive für Beiträge mit Schlagwort: Rechtsauffassung

Potsdam, 9. Januar 2015 (ADN). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Böden und Äcker von sogenannten Großgrundbesitzern und Junkern enteignet. Mehr als 100 Hektar große Flächen wurden parzelliert, in bis zu 10-Hektar-Fragmente zerstückelt und an Land- und Mittellose verteilt. Dabei handelte es sich vor allem um Flüchtlinge aus den deutschen Ostgebieten, berichtet Deutschlandradio Kultur am Freitag weiter. Diese Neusiedler nahmen Kredite auf, um die zugeteilten Liegenschaften Schritt für Schritt abzubezahlen. Nach DDR-Recht waren sie damit schließlich die Eigentümer dieses Bodenreformlandes.

Allerdings änderte sich dieser Status nach der Wende 1990 grundlegend. Mit juristischen Tricksereien gingen die Landeigentümer ihres Grundvermögens wieder verlustig. Beispielsweise dadurch, dass die Vererbbarkeit des Bodenreformlandes an die Zugehörigkeit zu einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) geknüpft wurde. Dass dies eine irrige Rechtsauffassung war und ist, stellten später die Gerichte fest. Außerdem belegte Prof. Walter Bayer von der Friedrich-Schiller-Universität Jena in Studien, dass 95 Prozent der LPG-Umwandlungen rechtlich fehlerbehaftet waren. Dennoch wurden solche Kardinalfehler nicht korrigiert. Zu den Haupttatorten zählt das Bundesland Brandenburg, das sich beharrlich weigert die auf diese Weise zu Unrecht an sich gerissenen Liegenschaften an die eigentlichen Besitzer zurückzugeben. Nun fordern die auf perfide Weise Enteigneten ihr von ihnen bezahltes Bodenreformland von der neuen Landesregierung wieder zurück. ++ (lw/mgn/09.01.15 – 9)

http://www.adn1946.wordpress.com, e-mail: adn1946@gmail.com, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), adn-nachrichtenagentur, SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46

Werbung

Leipzig, 16. Dezember 2013 (ADN). Das Sächsische Finanzgericht bestätigte in einem aktuellen Urteil im Dezember dieses Jahres, dass in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Gesetze aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 nach wie vor angewandt werden. Ein Bürger hatte sich in dem Finanzrechtsstreit gegen die Erhebung von Einkommenssteuer und Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschlag, Zinsen und Solidaritätszuschlag, die auf Grundlage der im Dritten Reich in Kraft gesetzten Abgabenordnung (AO) und des Einkommenssteuergesetzes (EStG) berechnet wurden, gewehrt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) habe beispielsweise zudem keine Gültigkeit, weil bei seiner Verabschiedung das sogenannte, in Artikel 19 des Grundgesetzes verankerte Zitiergebot verletzt wurde. Darauf antwortete der 1. Senat des in Leipzig ansässigen und für Sachsen zuständigen Finanzgerichts, dass es sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) anschließe. Demnach bestehe hinsichtlich des Zitiergebots bei dem UStG, dem EStG und der AO „allenfalls eine Teilnichtigkeit des Gesetzes, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit“. Das Leipziger Gericht schlussfolgert: „Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden.“ Dies treffe auf das Verhältnis von § 27b UStG – Umsatzsteuer-Nachschau – zu den weiteren UStG-Vorschriften nicht zu. Gleiches gelte für die innere Struktur des EStG. Bezüglich der Abgabenordnung gebe es darin mit § 413 eine dem Zitiergebot entsprechende Regelung.

Mit Blick auf die zwielichtige Herkunft der Steuergesetzgebung aus der Zeit des Nationalsozialismus formulierte der 1. Senat: „Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das EStG vom 16. Oktober 1934 im Geltungsbereich des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 keine Rechtswirkung entfalten könne, verkennt er bereits, dass Artikel 123 des Grundgesetzes (GG) das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts anordnet, soweit es nicht im Widerspruch zum GG steht.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) „sind dementsprechend auch Gesetze, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassen worden waren, nicht allein aus diesem Grunde nichtig.“ Dass die alliierten Siegermächte u. a. auf ihren Konferenzen und Vereinbarungen in Teheran, Jalta und Potsdam sowie in weiteren Entscheidungen beschlossen hatten, sämtliche unter den Nationalsozialisten erlassenen Gesetze und Vorschriften außer Kraft zu setzen und zu tilgen, gingen die Finanzrichter nicht ein.

Dem Rechtsstreit vorangegangen war eine jahrelange konträre Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Leipzig I. Dabei kreisten die sorgsam begründeten Widerspruchsschreiben des Klägers durch die Hände von einem halben Dutzend Mitarbeiter der Behörde. Wie eine „heiße Kartoffel“ wanderten die Schriftstücke von Hand zu Hand, ohne dass in den sich über Monate hinweg verzögernden Erwiderungen greifbare und substantiierte Argumente vorgebracht werden konnten. Der Schlüsselfrage, ob in der Bundesrepublik Deutschland die von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs außer Kraft gesetzten Vorschriften aus der Hitler-Diktatur dennoch angewandt werden dürfen oder nicht, wichen auch die diversen Behörden-Sektionen vom einfachen „Finanzbeamten“ bis zur Rechtsabteilung systematisch aus. Nach ihrem langwierigen Zirkulieren durch die Amtsstuben landeten die Schriftstücke wiederholt auf den Schreibtischen bei denselben Mitabeitern, von denen sie viele Monate zuvor weitergereicht worden waren. Letztlich gipfelten die Antworten der Administration an den Beschwerdeführer in der lapidaren Mitteilung, dass die Behörde die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlich dargestellten Einspruchsgründen fand nicht statt. Das tat dann das Sächsische Finanzgericht mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung, indem es die Katze aus dem Sack ließ und die weitere Anwendung von Nazi-Gesetzen einräumte. Allerdings gingen die Finanzrichter in ihren fein gedrechselten Sätzen und Passagen auf wichtige Aspekte des Problems auch nicht ein. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen. ++ (dk/mgn/16.12.13 – 344)

http://www.adn1946.wordpress.com, e-mail: adn1946@gmail.com

London/München, 2. September 2013 (ADN). Großbritannien wird bei jeder sich bietenden Gelegenheit als Muster eines modernen demokratischen Staatsgebildes angeführt. Nun teilte die britische Journalistin Kate Connolly in einem Gastbeitrag zu Wochenbeginn in der „Süddeutschen Zeitung“ mit, dass Großbriannien gar keine Verfassung hat. Die überraschende Nachricht ist im Nebensatz eines Kommentars versteckt, in dessen Vordergrund der sehr unterschiedliche Umgang mit geheimdienstlicher Überwachung durch den bundesdeutschen und britischen Staat bewertet wird. Während sich in Großbritannien die Leute viel weniger über die totale und allumfassende Überwachung aufregten, sei die deutsche Perspektive eine andere. „Die Erfahrungen aus zwei Diktaturen im vergangenen Jahrhundert haben die Gesellschaft mit einem tiefen Misstrauen gegen Schnüffler ausgestattet. Und anders als Großbritannien, wo es keine Verfassung gibt, sieht das Grundgesetz die sorgfältige Prüfung von staatlicher Beobachtung vor“, schreibt die für die Zeitungen „Guardian“ und „Observer“ in Deutschland arbeitende Pressevertreterin.

Wer dem Staatswesen auf den britischen Inseln näher auf den Grund geht, kommt schnell zu höchst interessanten Erkenntnissen. So teilen die Kenner der Szene Günther Doeker und Malcolm Wirth in „Das politische System Großbritanniens“ Folgendes mit: „In der wissenschaftlichen Literatur zum britischen Regierungssystem wird vielfach festgestellt, dass es eine geschriebene britische Verfassung nicht gebe. Wenn man davon ausgeht, dass eine Verfassung ein zusammenhängendes und kompaktes Dokument im Sinne kontinentaleuropäischer Verfassungstheorie und -praxis ist – wie etwa das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika – dann ist diese Feststellung zutreffend.“ Die den britischen politischen Entscheidungsprozess fundamental tragenden verfassungsrechtlichen und -politischen Prinzipien werden in sechs Grundnormen zusammengefasst. Als erste wird diejenige genannt, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland – so lautet die verfassungs- und völkerrechtliche Bezeichnung des Inselreichs – eine konstitutionelle Monarchie ist.

Großbritannien habe auch sonst eine vollständig andere Rechtsauffassung und Rechtsgeschichte als die kontinentaleuropäischen Staaten. Während auf dem Kontinent die meisten Gesetze aus der Zeit nach 1945 bzw. nach 1918 stammen, sei es in Großbritannien auch heute noch üblich, in Gesetzen aus dem 18. und 19. Jahrhundert Änderungen vorzunehmen oder solche Gesetze aufzuheben, ist einer diesbezüglichen Internet-Homepage zu entnehmen.

„So hat das Schottische Parlament erst kürzlich ein Gesetz aus dem Jahr 1341 (!!!) aufgehoben und in den „Rechtbereinigungsgesetzen“ (Statute Act), die fast jährlich durch das Parlament verabschiedet werden, werden stets älteste Gesetze aufgehoben; Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Commons stammen aus dem Jahr 1707 und große Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Lords sind aus dem Jahr 1621″, ist dort zu lesen. ++ (gr/mgn/02.09.13 – 240)

http://www.adn1946.wordpress.com, e-mail: adn1946@gmail.com