Archive für Beiträge mit Schlagwort: Reichspräsident

Dresden/Budapest/Zürich, 3. Januar 2013 (ADN). Auf kommunalpolitischer Ebene gibt es in Mittel- und Osteuropa viele direktdemokratische Instrumente. Das wurde auf der 6. Wissenschaftstagung „Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2013/2014 – Mittel- und Osteuropa/Österreich Schweiz Deutschland“ in Dresden festgestellt, über die die Schweizer Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet. So habe zum Beispiel Ungarn direktdemokratische Elemente bereits vor der Wende gehabt. Allerdings sei es später zu einer restriktiveren Gesetzgebung gekommen. So habe der EU-Beitritt Ungarns sowie die Finanzkrise zu einem deutlichen Rückgang der Volksinitiativen geführt. Während in Estland wenig Volksrechte bestünden, gebe es in Lettland in vielen Bereichen direktdemokratische Beteiligungsmöglichkeiten. Ihre Anwendung werde sogar von staatlicher Seite unterstützt. So stelle der lettische Staat Plätze und Räumlichkeiten für Abstimmungen zur Verfügung. Für eine Volksabstimmung sind in Lettland 10.000 Unterschriften nötig. Mindestens zehn Prozent der Bürger müssen an einer Abstimmung in dem baltischen Land teilnehmen.

Die Autoren des Pressebeitrags Eva-Maria Föllmer-Müller sowie Lene und Urs Knoblauch weisen darauf hin, dass in der russischen Verfassung zahlreiche Volksrechte verankert sind, die besonders auf kommunaler Ebene mit Erfolg genutzt werden. Beispielsweise wurden im Jahr 2012 insgesamt 165 Abstimmungen auf kommunaler Ebene gezählt. 2013 seien es 90 Volksentscheide gewesen, bei denen es vor allem um die Finanzierung örtlicher Vorhaben beispielsweise im Straßenbau ging. Auch hier stellt der Staat die Räume für solche Voten zur Verfügung. Die Finanzmittel für die erforderlichen Drucksachen werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Die Bevölkerung kann auch gegen den Staat Referenden erzwingen. Ein solches fand kürzlich in Moskau statt, bei dem es um die Erhebung von Gebühren auf einem neuen Parkplatz ging.
Auch in Rumänien gibt es seit den 90er Jahren erweiterte Volksrechte. So erwirkten kirchliche Gruppen und das Parlament eine Verfassungsänderung zum Schutz der Familie.

Dr. Peter Neumann, Leiter des veranstaltenden Deutschen Instituts für Sachunmittelbare Demokratie (DISUD) an der Technischen Universität Dresden, äußerte sich in einem an gleicher Stelle veröffentlichten Interview über die Historie der direkten Demokratie in Deutschland. Es habe in der Weimarer Republik eine Präferenz für die Initiative – Volksbegehren und Volksentscheid – gegeben. Das sei in der Reichsverfassung und in den Ländern geregelt. „Der Reichspräsident konnte zum Beispiel – hätte gekonnt, er hat es nie gemacht – dem Volk Finanzfragen zur Abstimmung vorlegen.“ ++ (dk/mgn/03.01.14 – 003)

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Leipzig/Hannover/München, 24. Januar 2012 (ADN). Pünktlich zum 300. Geburtstag von Friedrich dem Großen rücken preußische Tugenden ins Rampenlicht und bieten Christian Wulff die notwendigen juristrischen Strohhalme, um sich seiner verzwickten Lage zu entziehen. Heribert Prantl erläutert in der heutigen Dienstagausgabe der „Süddeutschen Zeitung“, wie sich der Bundespräsident mit einer Selbstreinigungsklage beim Staatsgerichtshof zu befreien versuchen  könnte. Der Absatz 3 des Artikels 40 der niedersächsischen Landesverfassung könnte Wulff dem Ansinnen seiner politischen Gegner entrinnen lassen. Sie wollen dem Bundespräsidenten  mit Hilfe des ersten Absatzes dieses Artikels – einer „Anklage von Regierungsmitgliedern“ – ein juristisches Bein stellen. Dem könnte Wulff unter Berufung auf den dritten Absatz zuvorkommen. Der sieht eine Selbstreinigungsklage vor, die im Übrigen mit keiner besonderen Hürde verbunden ist.

Derartiges ist ein sehr selten angewandtes, fast verschollenes juristisches Instrument, das zu Zeiten der Weimarer Republik einmal eingesetzt wurde. Am 20. Juli 1932 ist es als sogenannter „Preußenschlag“ in die Rechtsgeschichte eingegangen. Damals sollte mittels Artikel 59 der Weimarer Reichsverfassung, mit dem gegen Reichspräsident, Reichskanzler oder Reichsminister Anklage beim Staatsgerichtshof in Leipzig  erhoben werden konnte, die preußische Regierung abgesetzt werden. Der Erfolg war mittelmäßig. Für Preußen wurde infolge der Auseinandersetzung ein Reichskommissar bevollmächtigt.

Ähnliche Regelungen wurden nach 1945 in die Landesverfassungen einiger alter Bundesländer aufgenommen, um gegen Staatsverbrechen wirksam vorzugehen. Ihre Anwendung wurde ebenfalls sehr selten praktiziert: in Niedersachsen scheiterte Oppositionsführer Christian Wulff damit zweimal – 1999 und 2001. Ein weiteres noch sehr aktuelles Beispiel lieferte Rheinland-Pfalz. Dort haben vor fast einem Jahr 37 CDU-Abgeordnete und 10 FDP-Abgeordnete dieses schwere Geschütz aus der Versenkung geholt und gegen den SPD-Juistizminister Heinz Georg Bamberger in Stellung gebracht. In ihrem Antrag vom 22. Februar 2011 heißt es: „Bamberger hat am 22.  Juni 2007 in seinem Dienstzimmer die Ernennungsurkunde für das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz an den ausgewählten Bewerber unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ausgehändigt, obwohl ihm zuvor der unterlegene Bewerber seine Absicht mitgeteilt hatte, das Bundesverfassungsgericht anzurufen…. Nach alldem ist eine Ministeranklage vor dem Verfassungsgerichtshof geboten, die im Falle einer Verurteilung die Entlassung nach sich zieht.“ Letztlich wurde der Antrag mit knapper Mehrheit der SPD-dominierten Mehrheit im Mainzer Landtag abgeschmettert.

Einen zusätzlichen Impuls für dieses „Institut der Präsidenten- und Ministeranklage“ löste ein Hannoveraner Rechtswissenschaftler aus. Erst vor wenigen Monaten holte Sebastian Steinbarth diesen Sachverhalt aus der rechtshistorischen Mottenkiste und analysierte dessen Wahrheiten umfassend. In seiner 2011 abgeschlossenen und erfolgreich an der Juristischen Fakultät der Leibniz-Universität Hannover verteidigten Promotion beleuchtet er dies unter „rechtshistorischer und rechtsvergleichender Perspektive“.  Auf 336 Seiten untersuchte Steinbarth „Ursprünge, Erscheinungsformen und bleibende Sinnhaftigkeit von Gerichts- und Impeachementverfahren gubernativer Verantwortlichkeit“. Gewiss wird die Schrift demnächst vergriffen sein. ++ (jr/mgn/24.01.12 – 24)