Archive für Beiträge mit Schlagwort: Senat

Leipzig, 17. Februar 2014 (ADN). Vor genau einem Jahr fand in der Stadt der Friedlichen Revolution Leipzig der zweite Wahlgang zur Wahl eines neuen Stadtoberhauptes statt. Nur rund 34 Prozent der Wahlberechtigten traten an die Urnen. Vor- und nachher wurden Grundregeln einer urdemokratischen Wahl verdrängt und missachtet. Diese Praxis bezeichnet Burkhard Jung von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) als „repräsentative Demokratie“. Das ist ein mit Paragraphen gespicktes, unüberschaubares, dem normalen Menschenverstand weit entrücktes Gestrüpp von Vorschriften. Nach diesem Reglement hat Jung sich vor einem Jahr von seiner Klientel und Interessenbruderschaft huldigen und küren lassen. Die Kandidaten der anderen Parteien hatten das Nachsehen, billigten aber das Verfahren. Die parteilosen und unabhängigen Einzelbewerber – sieben an der Zahl – waren von Vorneherein ausgesondert worden und wurden zur Wahl gar nicht erst zugelassen – weder für den ersten noch den zweiten Wahlgang. Einige der Separierten protestierten nicht nur, sondern legten Beschwerde bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) ein. Es zeichnete sich ein mühsamer und qualvoller Treck durch das riesige sächsische Bürokratie-Kartell und die juristischen Instanzen ab. Angesichts dessen war Aufgeben verständlich. Zwei taten es nicht und traten eine hürdenreiche rechtspolitische Ochsentour an. Derzeit liegen ihre Klagen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). All das entspricht dem vorgeschriebenen Gang der Dinge, die dem Rechtsstaat und seiner repräsentativen Demokratie wesenseigen sind. 

Plötzlich sollen diese Regeln nicht mehr gelten. „Amtsverweser“ Jung, der sich seit einem Jahr nur noch aufgrund seiner verblichenen Machtfülle der ersten Amtszeit Oberbürgermeister nennen darf, hat nämlich die Geduld verloren. In Deutschlands größter Boulevard-Zeitung hat er Ende Januar ankündigen lassen, er werde am 19. März – also in vier Wochen – vereidigt. Damit ignoriert er nicht nur die noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren, sondern auch die fehlende Rechtskraft der Wahl. Jetzt sollen nicht einmal mehr die ohnehin fragwürdigen Regeln der von ihm stets vielgepriesenen repräsentativen Demokratie gelten. Jung frönt nun einer merkwürdigen Mixtur aus königlicher Allmacht und obrigkeitsstaatlicher Willkür.

Erste Signale für ein solches Ausscheren aus dem gesetzten Ordnungsrahmen gab es bereits. Mit einem vom OVG im November 2013 vorgeschlagenen Güte- und Vermittlungsverfahren, das von den Klägern begrüßt wurde, war die beklagte LDS nicht einverstanden. Ihr Rechtsreferent Daniel Rücker teilte dem 4. OVG-Senat am 4. Januar 2014 mit: „Die Durchführung eines Mediationsverfahrens wird seitens der Beklagten abgelehnt.“ Es mangelt also nicht nur an Rechtsbewusstsein, sondern auch an Gesprächsbereitschaft. Allerdings steckt auch dieses Elaborat mit der ablehnenden Erklärung voller Janusköpfe , denn Rücker hat das Schriftstück gar nicht unterschrieben und will scheinbar für die Konsequenzen nicht haften.  ++ (dk/mgn/17.02.14 – 048)

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Leipzig, 16. Dezember 2013 (ADN). Das Sächsische Finanzgericht bestätigte in einem aktuellen Urteil im Dezember dieses Jahres, dass in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Gesetze aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 nach wie vor angewandt werden. Ein Bürger hatte sich in dem Finanzrechtsstreit gegen die Erhebung von Einkommenssteuer und Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschlag, Zinsen und Solidaritätszuschlag, die auf Grundlage der im Dritten Reich in Kraft gesetzten Abgabenordnung (AO) und des Einkommenssteuergesetzes (EStG) berechnet wurden, gewehrt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) habe beispielsweise zudem keine Gültigkeit, weil bei seiner Verabschiedung das sogenannte, in Artikel 19 des Grundgesetzes verankerte Zitiergebot verletzt wurde. Darauf antwortete der 1. Senat des in Leipzig ansässigen und für Sachsen zuständigen Finanzgerichts, dass es sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) anschließe. Demnach bestehe hinsichtlich des Zitiergebots bei dem UStG, dem EStG und der AO „allenfalls eine Teilnichtigkeit des Gesetzes, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit“. Das Leipziger Gericht schlussfolgert: „Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden.“ Dies treffe auf das Verhältnis von § 27b UStG – Umsatzsteuer-Nachschau – zu den weiteren UStG-Vorschriften nicht zu. Gleiches gelte für die innere Struktur des EStG. Bezüglich der Abgabenordnung gebe es darin mit § 413 eine dem Zitiergebot entsprechende Regelung.

Mit Blick auf die zwielichtige Herkunft der Steuergesetzgebung aus der Zeit des Nationalsozialismus formulierte der 1. Senat: „Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das EStG vom 16. Oktober 1934 im Geltungsbereich des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 keine Rechtswirkung entfalten könne, verkennt er bereits, dass Artikel 123 des Grundgesetzes (GG) das Fortgelten vorkonstitutionellen Rechts anordnet, soweit es nicht im Widerspruch zum GG steht.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) „sind dementsprechend auch Gesetze, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassen worden waren, nicht allein aus diesem Grunde nichtig.“ Dass die alliierten Siegermächte u. a. auf ihren Konferenzen und Vereinbarungen in Teheran, Jalta und Potsdam sowie in weiteren Entscheidungen beschlossen hatten, sämtliche unter den Nationalsozialisten erlassenen Gesetze und Vorschriften außer Kraft zu setzen und zu tilgen, gingen die Finanzrichter nicht ein.

Dem Rechtsstreit vorangegangen war eine jahrelange konträre Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Leipzig I. Dabei kreisten die sorgsam begründeten Widerspruchsschreiben des Klägers durch die Hände von einem halben Dutzend Mitarbeiter der Behörde. Wie eine „heiße Kartoffel“ wanderten die Schriftstücke von Hand zu Hand, ohne dass in den sich über Monate hinweg verzögernden Erwiderungen greifbare und substantiierte Argumente vorgebracht werden konnten. Der Schlüsselfrage, ob in der Bundesrepublik Deutschland die von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs außer Kraft gesetzten Vorschriften aus der Hitler-Diktatur dennoch angewandt werden dürfen oder nicht, wichen auch die diversen Behörden-Sektionen vom einfachen „Finanzbeamten“ bis zur Rechtsabteilung systematisch aus. Nach ihrem langwierigen Zirkulieren durch die Amtsstuben landeten die Schriftstücke wiederholt auf den Schreibtischen bei denselben Mitabeitern, von denen sie viele Monate zuvor weitergereicht worden waren. Letztlich gipfelten die Antworten der Administration an den Beschwerdeführer in der lapidaren Mitteilung, dass die Behörde die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlich dargestellten Einspruchsgründen fand nicht statt. Das tat dann das Sächsische Finanzgericht mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung, indem es die Katze aus dem Sack ließ und die weitere Anwendung von Nazi-Gesetzen einräumte. Allerdings gingen die Finanzrichter in ihren fein gedrechselten Sätzen und Passagen auf wichtige Aspekte des Problems auch nicht ein. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen. ++ (dk/mgn/16.12.13 – 344)

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Montevideo/New York, 12. Dezember 2013 (ADN). Das Echo auf die vor rund 24 Stunden in Montevideo erfolgte weltweit erstmalige Legalisierung von Cannabis ist riesengroß, global und äußerst differenziert. Der vom Parlament Uruguays ausgelöste Paukenschlag erzeugt hohe und langanhaltende Wellen. Als das uruguayische Abgeordnetenhaus als erste Instanz im August vergangenen Jahres dem Gesetz zustimmte, glaubte noch niemand so Recht an den Erfolg der Initiative. Doch als nun der Senat mit knapper Mehrheit von 16 zu 13 Stimmen die Vorlage vorgestern endgültig abgesegnet hat, wirkte die Entscheidung in der Weltöffentlichkeit wie ein lauter Weckruf – Pro und Contra.

Zu den größten Skeptikern und Gegnern des schrillen Signals aus der Stadt am Rio de la Plata gehören die Repräsentanten der Vereinten Nationen (UNO). Nach ihrer Ansicht verstößt der Schritt gleich gegen mehrere internationale Abkommen zur Kontrolle des weltweiten Drogenhandels. Mit heftigem Kopfschütteln lässt die diplomatische Welt in der New Yorker UNO-Zentrale wissen, dass die Gesundheitsrisiken von Marihuana bewusst ignoriert würden. Auch in dem vom Linksbündnis Frente Amplio regierten, lateinamerikanischen Land selbst, von dessen 3,3 Millionen Einwohnern nach offiziellen statistischen Schätzungen rund 115.000 Drogen-Konsumenten leben, gibt es Ablehnung. Sie ist mit 80 Prozent nach Lesart der urugayischen Zeitung „El Pais“ deutlich. Bei einer Volksabstimmung, deren Gültigkeit die Teilnahme von nur zwei Prozent der Stimmberechtigten erfordert, könnte das Gesetz rasch wieder kippen. Experten wie Nancy Alonso weisen auf die sozialen und gesundheitlichen Probleme hin, denen das Gesetz den Weg bereitet. Die Psychologin wird von dem aus Montevideo berichtenden Guardian-Korrespondenten Mauricio Rabuffetti mit dem Hinweis zitiert, dass damit das Risiko für das Entstehen von Karzinomen 15 Mal höher liegt als beim Tabak-Genuss. Es würden Depressionen, Angstgefühl und – bei überdurchschnittlichem Verbrauch – Schizophrenie provoziert.

Dennoch scheinen angesichts des seit Jahrzehnten tobenden, weitgehend erfolglosen Krieges gegen Drogen die positiven Stimmen zu überwiegen. Zu den Befürwortern im Inland gehört an erster Stelle der Staatspräsident Jose Mujica. Er verweist auf die bisher gescheiterten Bemühungen gegen den Drogenkrieg, in den insbesondere Lateinamerika verwickelt ist. Dabei bietet Mexiko ein ganz besonders blutiges und brutales Bild. Dort sind offiziellen Statistiken zufolge von 1997 bis 2012 genau 21.071 Menschen ermordet worden. Die grausame Spitze der mexikanischen Bundesstaaten bildet dabei der „bundesunmittelbare Hauptstadtbezirk“ mit 4.256 Toten. Die Drogenkartelle malträttieren weiterhin insbesondere die mittelamerikanischen Staaten Nicaragua, Honduras, El Salvador und Guatemala. Dort sind sie bereits Bestandteil der Politik geworden. Guatemalas Präsident, Otto Molina, sagt nach einem Bericht der Tageszeitung „Die Welt“: „Wir leiden unter diesem Drogenkrieg und müssen komplett umdenken.“ Uruguay biete als erstes Land der Welt der Drogenmafia die Stirn. Kolumbiens Präsident Juan Manuel Santos, dessen Land zu den größten Cannabis-Produzenten zählt, fordert eine offene Debatte. Nötig sei eine internationale Lösung, weil Europa und die USA die Hauptabsatzmärkte sind. Nach den Worten des Außenministers von Venezuela, Elias Jaua, prüft seine Regierung den „innovativen Ansatz aus Uruguay“. Auch in Nordamerika wird über die Alternative Legalisierung statt Verbot nachgedacht. Anlass ist der enorm hohe Polizeiaufwand und die geringen Abwehrerfolge gegen den illegalen Drogenhandel.

Mit dem nun im Rampenlicht stehenden Gesetz, das Mitte 2014 in Kraft tritt, will der Staat Uruguay die Droge kontrollieren und die gesamte Warenkette transparent machen. Der Gesamtprozess – von der Herstellung bis zum Konsum, also Anbau, Ernte, Erwerb, Export, Import, Lagerung und kommerzieller Vertrieb, – werden von öffentlichen Stellen abgewickelt und beaufsichtigt. Vorgesehen ist, dass jeder Uruguayer ab 18 Jahren in Eigenregie bis zu sechs Cannabis-Pflanzen anbauen oder verkaufen darf. Apotheken werden für den Verkauf autorisiert. Maximal dürfen 40 Gramm pro Monat und Person abgegeben werden. Der Preis der Droge wird dadurch enorm sinken, beispielsweise auf einen Dollar pro Gramm.

Auf diese Weise wäre der Mafia die illegale Geschäftsgrundlage entzogen. Bisher macht sie weltweit Milliarden-Gewinne. Inzwischen gibt es bereits erste Absetzbewegungen. Aufgrund in absehbarer Zeit sinkender Drogen-Renditen suchen die Mafiosi nach anderen Betätigungsfeldern, zum Beispiel im Gold-Bergbau. ++ (kr/mgn/12.12.13 – 340)

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