Archive für Beiträge mit Schlagwort: Verfassungsrecht

München/Karlsruhe, 12. Februar 2014 (ADN). Die Bundesversammlung gerät ins Visier der Verfassungsrichter in Karlsruhe. Über Hintergründe berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ am Mittwoch. Die Hüter des Grundgesetzes sind nicht selbst auf die Idee gekommen, dieses Gremium und seine Tätigkeit unter die juristische Lupe zu legen, sondern den Anstoß hat eine rechtsextreme Partei gegeben. Die Nationaldemokratische Partei (NPD) nimmt das nur für die Wahl eines Bundespräsidenten zuständige mehr als 1.000 Personen zählende Völkchen aufs Korn und stellt ihren Wahlmodus in Frage. Er sei verfassungswidrig. Zur allgemeinen Überraschung stellt selbst Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle fest, dass es sich bei diesem Thema um „einen weißen Fleck auf der verfassungsrechtlichen Landkarte“ handelt.  Seit den fast 65 Jahren der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist es ihren geistigen Eliten – darunter Tausende hochqualifizierte Juristen – entgangen, dass es keinen Wahlprüfungsausschuss für das Agieren der Bundesversammlung gibt. Erst ein frisch examinierter Absolvent der Jurisprudenz, den die NPD in Dienst gestellt hat, bringt diesen Stein ins Rollen und müsste damit eigentlich eine konstitutionelle Lawine auslösen. Allerdings tritt dem Bericht zufolge der Präsident des Bundesverfassungsgerichts (BVG) präventiv entgegen. Eine richterliche Kontrolle könne zwar grundsätzlich erlaubt sein, dürfte sich jedoch nur auf „evidente Verfahrensverstöße“ beschränken.

Unter der Oberfläche schlummernde Mängel sollen also unbeachtet bleiben. Die Karlsruher Richter nehmen damit das Risiko in Kauf, dass juristische Pestbeulen unverhofft aufplatzen können. Dass dieser Sprengstoff gerade juristische Grundfesten der bundesdeutschen Verwaltungsgemeinschaft erschüttern könnte, wirkt beängstigend. Allerdings ist eine unitäre Explosionsgefahr und der einem zusammenstürzenden Kartenhaus vergleichbare Vorgang nicht zu befürchten, denn der ehrgeizige NPD-Jurist setzt offenbar auf eine allmähliche Zermürbungsstrategie. Weitere rechtliche Tretminen sind in Sichtweite: Auf Betreiben des rechten Advokaten verhandelt der Zweite BVG-Senat in zwei Wochen über den Wahrheitsgehalt einer Äußerung von Bundespräsident Joachim Gauck. Er soll dazu aufgefordert haben, „auf die Straße zu gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzuweisen.“ Zu erwarten ist ein weiteres Verfahren, in dem es um die stornierte Auszahlung von 300.000 Euro an die NPD durch den Bundestagspräsidenten geht. Das setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) an die Partei voraus, die derzeit finanziell mehr als klamm ist.  ++ (dk/mgn/12.02.14 – 043)

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Berlin, 29. November 2013 (ADN). Der erstmals in der bundesdeutschen Geschichte installierte Hauptausschuss wird sich wohl kaum der gegenwärtig im Sekretariat des ehemaligen Bundestags-Petitionsauschusses befindlichen und bislang unbearbeitet gebliebenen 7.000 Petitionen annehmen. Diesen berechtigten Zweifel äußerte die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Petra Pau, am Freitag in Berlin angesichts des im Schnellverfahren aus dem Boden gestampften, aus knapp 50 Abgeordneten bestehenden Superausschusses. Der auf diese Weise in Notbetrieb versetzte Bundestag, dessen deutliche Herabsetzung als Volksvertretung keiner so richtig wahrgenommen hat, sei ein „ärgerlicher Vorgang“. Erst gestern abend zwei Stunden vor Mitternacht habe der Bundestag „alles Nichtgeklärte in den Hauptausschuss verwiesen“. Ob sich das die Petenten – also die Bürger, die Beschwerden vorgetragen haben – so einfach gefallen lassen, stehe in Frage. Es sei mit Klagen zu rechnen. Auch einige Abgeordnete wollen die ungewöhnliche parlamentarische Lage beim Bundesverfassungsgericht (BVG) prüfen lassen.

Pau gehört mit acht weiteren Bundestagsabgeordneten zu den Mandatsträgern, die am Vortag das ungewöhnliche Vorgehen der Koalitionsparteien CDU/SPD abgelehnt und dies in einer Erklärung begründet hatten. Darin heißt es: „Wir haben der Einsetzung des ‚Hauptausschusses‘ nicht zugestimmt, weil wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen seine Einsetzung haben. Der Hauptausschuss stellt eine Entmündigung des Parlaments dar.“ Der Hauptausschuss unterlaufe die Regelungen des Grundgesetzes (GG) und der Bundestags-Geschäftsordnung, die explizit Ausschüsse vorschreiben. Ein solches Gremium belebe einen Vorschlag aus dem Unterausschuss III des Herrenchiemsee-Konvents zum Entwurf eines Grundgesetzes aus dem Jahr 1948. Dem betreffenden Protokoll vom 13. August 1948 sei zu entnehmen, dass er von der Mehrheit abgelehnt wurde. Desweiteren teilen die Unterzeichner der Erklärung wörtlich mit: „Der Hauptausschuss war also bereits seiner Konzeption nach als ein Krisenzeiten vorbehaltenes Konstrukt gedacht, welches gerade keinen Eingang in das Grundgesetz gehalten hat. Die Einrichtung eines Hauptausschusses widerspricht damit auch dem erkennbaren Willen des historischen Verfassungsgebers.“ Hang zu Rechtsbruch, Willkür und Geschichtsvergessenheit dürfte wohl eine treffende Charakteristik für das Verhalten der Großen Koalition in spe sein. ++ (dk/mgn/29.11.13 – 327)

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Eisenach/Weimar, 26. Oktober 2013 (ADN). Das politische Thüringen feierte am Wochenende auf der Wartburg bei Eisenach eine 2ojährige Landesverfassung, die im Hinterstübchen entstand und der demokratische Grundelemente fehlen. Das geben die Väter dieses Dokuments auch unumwunden zu. Warum zusätzlich nach der deutschen Wiedervereinigung das am Schreibtisch zusammengezimmerte Land Thüringen sich zum Freistaat erklärt hat, darüber haben sie keinen Schimmer. Keiner weiß, warum Thüringen ein „Freistaat“ ist. Darüber rätselt bis zum heutigen Tag selbst „Verfassungsvater“ Frieder Lippmann von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), der den allerersten Entwurf der thüringischen Verfassung zu Ostern 1991 in eine alte DDR-Schreibmaschine vom Typ „Erika“ getippt hatte. Der ehemalige Bergmann und Ingenieur hatte als Vorlagen das Grundgesetz und die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz neben sich gelegt und aus den beiden Papieren die Verfassung für Thüringen komponiert. Wie er weiter in einem Gespräch mit der in Weimar herausgegebenen „Thüringischen Landeszeitung“ (TLZ) zugibt, habe er sich damals von der Identitätssuche leiten lassen. „Sie müssen sich vorstellen: Aus dem einen Staat waren wir noch nicht ganz raus und in dem anderen noch nicht richtig drin“. Ein klares juristisches Konzept lag dem Schaffensprozess um die neue Verfassung, an dem nur ein kleiner, ausschließlich aus den etablierten Parteien rekrutierter Kreis von Landtagsabgeordneten beteiligt war, nicht zugrunde. Einziges Handlungsprinzip sei gewesen, dass die Landesverfassung mit dem Grundgesetz kompatibel sein musste. Die dennoch zusätzlich hineingeschriebenen Staatsziele wie Umweltschutz, Wohnung und Arbeit seien jedoch nicht als Recht einklagbar.

Solchen Zufälligkeiten entsprang auch die Bezeichnung Freistaat. Das ist nicht auf unserem Mist gewachsen, erklärt Lippmann einer Journalistin. Die Christlich Demokratische Union (CDU) habe diese Idee von einer Parteitagung aus dem ostthüringischen Wurzbach mitgebracht. Dort habe es wohl Beratungshilfe aus Sachsen oder gar Bayern gegeben. Für ihn sei die „ganze Freistaat-Kiste so lustig wie überflüssig.“

Die Erklärungsversuche der Landtagspräsidentin Birgit Diezel (CDU) sind nicht weniger hilflos. In einem TLZ-Interview sagte sie: „In der Gründungsphase der Weimarer Republik verwendeten etliche der thüringischen Kleinstaaten diese Bezeichnung, um zu betonen, dass nunmehr alle Staatsgewalt vom Volke ausging und die Menschen das Staatsoberhaupt selbst bestimmen konnten.“ Damit schoss Diezel nicht nur ein verbales, sondern auch ein inhaltliches Eigentor, denn seit dem Bestehen des Konstrukts Thüringen im Jahr 1990 ist dort bislang noch kein Oberhaupt des Landes vom Volk der Thüringer direkt gewählt worden. Es waren immer nur die im Landtag vertretenen Parteien. Nach Meinung von Diezel ist der Name Freistaat dem Stolz der Thüringer auf ihre reiche Kulturlandschaft im Herzen Deutschlands geschuldet. Da diese von den Landespolitikern seit Jahren jedoch systematisch demontiert wird, indem den Kulturstätten immer mehr Finanzmittel entzogen werden, dürfte demzufolge der „Freistaat“ bald als Hohlkörper umzubenennen sein. Es ist höchste Zeit, den juristischen Nebel in Thüringen zu lichten und rechtliche Klarheit Einzug halten zu lassen. Die konstitutionelle Blamage, die man sich am Gründungsort der Weimarer Republik und der Geburtsstätte der Weimarer Reichsverfassung leistet, sollte möglichst bald beendet sein. ++ (gr/mgn/26.10.13 – 293)

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Zürich, 28. September 2012 (ADN). Im Streit zwischen China, Taiwan und Japan um die Senkaku-Inseln ist das Völkerrecht auf Seiten Japans.  Dieses Urteil fällte der Professor für Völker- und Staatsrecht an der Universität Zürich, Oliver Diggelmann, in einem Beitrag der heutigen Freitagausgabe der „Neuen Zürcher Zeitung“. Der 6,3 Quadratkilometer umfassende Archipel, befand sich im Jahre 1945 in japanischem Besitz, so der Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches Verfassungsrecht der schweizerischen Hochschule. Das sei entscheidend, weil in diesem Jahr das völkerrechtliche Gewaltverbot geschaffen wurde. Ob die Inseln zuvor von Japan annektiert worden sind, wie es China unterstellt, sei ohne Belang. Annexion war bis zur Schaffung des Gewaltverbots ein anerkannter Gebietserwerbstitel. Insofern sitzt China, das zwar im frühen 15. Jahrhundert die Inseln entdeckt und später einmal besiedelt haben dürfte,  somit offensichtlich am kürzeren Hebel. „Japan mag sie 1885 auch gewaltsam ‚gestohlen‘ haben, wie Englasnd die Falkland-Inseln,“ so Diggelmann. Dennoch seien für die heutigen Territorialrechte in beiden Fällen die Besitzverhältnisse 1945 ausschlaggebend. 

Die Logik des damals geschaffenen Gewaltverbots nahm um eines höheren Ziels willen auch Ungerechtigkeiten in Kauf. Angriffskriege sollten nach zwei Weltkriegen nicht mehr legal sein. Dazu verboten die Siegermächte jede weitere Annexion und froren die Besitzverhältnisse ein. Die Folge war zwar mehr Stabilität, jedoch entstanden auch mehr Feinseligkeiten, erklärte der Völkerrechtler.  Deshalb sei die Regelung unbeabsichtigterweise zur Quelle von Konflikten geworden, die bis in die Gegenwart sprudelt. Gewinner von 1945 waren Staaten, die im 19. und 20. Jahrhundert imperialistische Ziele verfolgten. Dazu gehört auch Japan trotz der Verluste von in den 1930er und 1940er Jahren eroberten Gebieten.

Japan ist durch eine weitere damals geschlossene Regelung abermals im Vorteil: die Rechte von Meeresanrainerstaaten zur Ausbeutung der See sowie des Festlandsockels wurden erheblich ausgedehnt. Zu den Initiatoren dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen gehörten die USA, weil zu Zeiten von Präsident Harry Truman vor den Küsten der Vereinigten Staaten von Amerika reiche Bodenschätze gefunden worden waren. Diggelmann weist darauf hin,  dass solche Funde im Falle der jetzt umstrittenen Senkaku-Inseln nicht von den derzeitigen „Streithähnen“ geortet wurden, sondern von Experten der Vereintzen Nationen (UNO).  Nach seiner Auffassung werden die neuen Privilegien, die das Seerecht Staaten mit vielen Inseln verschafft, oft als illegitim empfunden. Das sei jedoch zugunsten eines einheitlichen Vorgehens in Kauf genommen worden. Um im vorliegenden Fall eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen, muss sich nach Meinung des Wissenschaftlers bei Verhandlungen China stärker bewegen als Japan.++ (vk/mgn/28.09.12 – 276)

Zürich, 3. August 2012 (ADN). „Bei allem Respekt vor der persönlichen Meinungsfreiheit jedes Einzelnen bin ich sehr verwundert, ja entsetzt, dass eine angesehene liberal-konservative Zeitung wie der ‚Tagesspiegel‘ einem Text zu öffentlicher Verbreitung verhilft, in dem der Sache nach zur Missachtung und zum Bruch des geltenden Verfassungs- und Völkerrechts aufgerufen wird.“ Dies teilte der Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Dieter Deiseroth, in einem Brief an den Herausgeber und die Chefredakteure der in Berlin erscheinenden Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ mit.

In dem Schreiben, das im Wortlaut in der jüngsten Ausgabe der Schweizer Wochenzeitung „Zeit-Fragen“ abgedruckt ist, bezieht sich der Jurist auf eine Kolumne unter der Überschrift „Pazifistische Melodien“ des Historikers Dr. Alexander Gauland vom 23. Juli 2012.  Das Skandalöse dieses Gastbeitrags liege darin, dass der frühere beamtete Chef der Hessischen Staatskanzlei Gauland dafür wirbt, bei der Entscheidung über die militärische Durchsetzung außen- und sicherheitspolitischer Interessen allein politische Nützlichkeitserwägungen anzustellen. Gauland negiere damit insbesondere das Verbot jeder Anwendung von militärischer Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen, welches nach den Verbrechen des Zweiten Weltkriegs als historische Errungenschaft der Menschheit in der UN-Charta verankert worden ist. Das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta gehört nach den Worten des hohen Verwaltungsrichters zum sogenannten zwingenden Völkerrecht und damit auch zu dessen allgemeinen Regeln im Sinne von Artikel 25 des Grundgesetzes (GG).

Deiseroth wirft dem Autor der Kolumne nicht nur vor, diese verfassungs- und völkerrechtlichen Grenzen militärischer  Einsätze nicht nur unbeachtet zu lassen, sondern sogar für deren Nichtbeachtung ausdrücklich zu plädieren. Dabei berufe er sich namentlich auf den preußischen „Blut- und-Eisen-Ministerpräsidenten“ Otto von Bismarck. Pikant sei zudem, dass Alexander Gauland als früherer beamteter Staatssekretär den Bindungen des Beamtenrechts und den verfassungsrechtlichen Vorgaben unterliegt, für deren Bruch er sich im vorliegenden Fall der Sache nach öffentlich einsetzt. Daraus ergebe sich auch disziplinarrechtliche Relevanz insofern, dass sich Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen nicht gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ betätigen dürfen.

„Das Skandalon eines solchen Plädoyers eines hohen (Ruhestands-) Beamten für den Verfassungs- und Völkerrechtsbruch weist über den aktuellen Vorgang hinaus,“ erklärte Deiseroth. Es gelte einer Enwicklung Einhalt zu gebieten, die den Einsatz des Militärs zu politischen Zwecken für Deutschland wieder zur Normalität machen will und die Öffentlichkeit auf diese Ungeheuerlichkeit einzustimmen versucht.  ++ (ml/mgn/03.08.12 -222)

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München, 25. Juni 2012 (ADN). „Die Bürger durften auf Bundesebene zwar alle paar Jahre wählen; abstimmen aber durften sie nie. Das ist ein Verfassungsverstoß durch Unterlassen, ein Verfassungsverbrechen im Fortsetzungszusammenhang.“ Das schreibt die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer heutigen Montagausgabe unter der Überschrift „Recht, Macht, Volk“.  Nach Meinung von Autor Heribert Prantl  ist daher die Forderung nach Plebisziten auf Bundesebene nicht eine Keckheit der Bürgergesellschaft, sondern ein bisher unerfülltes, aber unabänderbares zentrales Verfassungsgebot. Dabei handele es sich um einen Auftrag an den Gesetzgeber, dem sich dieser bisher zur Hälfte verweigert hat. Es gebe zwar ein Wahlgesetz, das die Regularien für die Bundestagswahl regelt. Jedoch fehle bis  zum heutigen Tag ein entsprechendes Gesetz, in dem die Regularien für Volksabstimmungen geregelt sind. Jahrzehntelang sei behauptet worden, dass dazu erst das Grundgesetz geändert werden müsse. Prantl, der selbst vor seiner journalistischen Laufbahn einige Jahre lang als Richter tätig war, nennt das eine sonderbare Behauptung und fragt: „Warum soll man das Grundgesetz ändern, um etwas hineinzuschreiben, was dort schon ausdrücklich steht ?“. Es sei also für ein Plebiszit auf Bundesebene gar keine Verfassungsänderung mit Zwei-Drittel-Mehrheit nötig, sondern lediglich ein Ausführungsgesetz – so wie beim Wahlrecht auch.

  Der Mythos von der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung ist nach den Worten von Prantl der letzte falsche Mythos, der einem Plebiszit im Wege steht. Er bezieht diese offenbar überraschende Erkenntnis von dem Berliner Staatsrechtler Hans Meyer, der diese seit Jahrzehnten glasklaren juristischen Wahrheiten jüngst in einer Fachzeitschrift publiziert hat.  Darin wird auch das jahrzehntelang verbreitete verfassungspolitische Märchen, die Weimarer Republik sei an den Volksabstimmungen gescheitert,  widerlegt.  In Wirklichkeit hat es damals nur drei Volksbegehren gegeben und die sind bereits im Vorfeld an den Quoren gescheitert, ist in dem Pressebeitrag zu lesen.

Unklar bleibt, warum diese ABC -Weisheit aus der verfassungsrechtlichen Klipp-Schule als einfach fundamentaler Grundsatz einer Demokratie Legionen und Generationen deutscher Politiker, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte verborgen geblieben ist ? Einem zufälligen Irrtum oder einer oberflächlichen Vergesslichkeit kann eine solche, täglich nachlesbare und glaskare Tatsache wohl kaum angelastet werden. Im Gegenteil. Es ist wohl arglistige Täuschung von  ‚zig Millionen deutschen Bürgern durch die regierenden Schichten.  Die geschlossene, sich selbst zensierende Gesellschaft der oberen Zehntausend hat über eine ganze Epoche hinweg das Volk betrogen und hinters Licht geführt.  

Deswegen ist es jetzt Zeit für Volksabstimmungen im Sinn des Grundgesetz-Artikels 20 Absatz 2,  bekräftigt Prantl.  Es sei fast ein Treppenwitz der Geschichte, dass diese Zeit just jetzt in einer historischen Situation  kommt,  in der nach Artikel 146 über das Grundgesetz ganz generell abgestimmt werden muss, nämlich über seine europäische Fortschreibung und Ergänzung. Beides sei unabhängig voneinander, habe aber miteinander zu tun. „Der Souverän pocht auf sein Recht“, schließt er. ++ (dk/mgn/25.06.12 – 183)