Leipzig, 1. Juni 2015 (ADN). Aktives und passives Wahlrecht als Grundrecht kostenfrei beanspruchen zu können, verlangte ein Bürger am Montag vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Diese scheinbare Selbstverständlichkeit war der Landesdirektion Sachsen (LDS) entgangen, denn sie hatte dem Betroffenen diverse Gebühren und Kosten auferlegen wollen, nachdem dieser sich gegen mehrere ablehnende LDS-Bescheide gegenüber der Behörde gewehrt und schließlich dagegen geklagt hatte. Dem in prekären Verhältnissen Lebenden, der vor mehr als zwei Jahren nicht als parteiloser Einzelkandidat zu einer Oberbürgermeisterwahl zugelassen worden war, hatte in der mündlichen Gerichtsverhandlung darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen keiner der Millionen bundesdeutschen Langzeitarbeitslosen sich um ein öffentliches Amt bewerben könne. Der auf diese Weise versperrte Zugang auf eine Kandidatenliste im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland widerspreche Kernaussagen des auch in Sachsen für gültig befundenen Grundgesetzes (GG). LDS-Rechtsvertreter Lars Klingberg  verwies auf  „unglückliche“ Formulierungen im sächsischen Kommunalwahlgesetz, die eine Kandidatur parteiloser Einzelbewerber gegenüber Parteivertretern zusätzlich erschweren. ++ (de/mgn/01.06.15 – 129)

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